Brandverhütung und Brandbekämpfung
Verbot von offenem Feuer im Gemarkungsgebiet des Markt Triefenstein
Für das Gemarkungsgebiet des Markt Triefenstein wird ab Donnerstag, 18.06.2026 ein Verbot von offenem Feuer erlassen. Es gilt ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen. Dieses gilt bis zu seiner Aufhebung.
Als Ausnahmeregelung ist das Grillen innerorts mittels Holzkohlegrills im privaten Bereich erlaubt.
Vor Entzünden des Grillfeuers muss gewährleistet sein, dass davon keine Gefahr für die unmittelbare Umgebung ausgeht. Der Grill darf nur auf feuerfestem Untergrund stehen und es ist ein ausreichender Mindestabstand zu leicht entzündbaren Stoffen (z.B. trockenes Gras, Holz) einzuhalten. Der Grill ist ständig durch eine geeignete Person unter Aufsicht zu halten. Bei starkem Wind darf nicht gegrillt werden,
da sonst Funkenflug ein Feuer verursachen könnte. Beim Verlassen des Grills müssen Feuer und Glut vollständig erloschen sein, d.h. die Glut muss bei Bedarf mit Wasser abgelöscht werden.