Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

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Allgemeine Informationen/Hochzeitsflyer

Eheschließungen

Hochzeitsflyer

Eheschließungen können durch die 1. Bürgermeisterin Kerstin Deckenbrock oder Frau Christine Dornbusch vollzogen werden. Wir bitten Sie um vorherige Terminanfrage an die gewünschte Standesbeamtin.

Ihre Ansprechpartner beim Standesamt sind:

Frau Christine Dornbusch
Rathaus 2 / Zimmer 1
Friedrich-Ebert-Straße 38
97855 Triefenstein OT Lengfurt

Telefon: (09395) 9701-24
Telefax: (09395) 9701-15
E-Mail: standesamt@triefenstein.bayern.de

_______________________

Frau Birgit Tschöp
Zimmer 2
Rathausstr. 2
97855 Triefenstein OT Lengfurt

Telefon: (09395) 9701-11
Telefax: (09395) 9701-15

 

Trauörtlichkeiten in Triefenstein

Das Standesamt Triefenstein bietet Ihnen drei Standorte an, an denen Sie die Ehe schließen können. Diese können Sie dem Punkt Trauörtlichkeiten entnehmen.

Benutzung der Personenstandsregister

Für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister gelten folgende festgelegten Fortführungsfristen:

  • Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
  • Geburtenregister: 110 Jahre
  • Sterberegister: 30 Jahre

Nach Ablauf der Fristen ist nicht mehr das Standesamt, sondern das Gemeindearchiv zuständig.

Aus den Registern, bei denen die Fortführungsfrist nicht abgelaufen ist, können Personenstandsurkunden und beglaubigte Abschriften erstellt, sowie Auskünfte erteilt und Einsicht genommen werden. Ein Recht auf Urkundenerteilung, Auskunft und Einsicht hat grundsätzlich die Person auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahre und Abkömmling.

Andere Personen haben nur ein Recht auf Erteilung, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft nachgewiesen wird.

Kosten:

  • Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus dem Register oder Ausstellung einer Urkunde: 12,00 €
  • schriftliche oder mündliche Auskunft oder Einsicht in ein Register: 12,00 €
  • schriftliche oder mündliche Auskunft oder Einsicht in eine Sammelakte: 15,00 €
  • Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte aus Personenstandsregister oder Sammelakten nach archivrechtlichen Vorschriften: 15,00 €
  • Aufschlag bei einer der o.g. Amtshandlungen, bei der das Suchen des Eintrags notwendig wird, da entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können pro Fall: 15,00 € je 1/4 Stunden

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall, berechnet und sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die am häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Eheschließung im Ausland

Sie möchten im Ausland heiraten?

Wenn Sie als Deutscher im Ausland heiraten wollen, verlangt die ausländische Eheschließungsbehörde oftmals ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis.

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine vom deutschen Wohnsitzstandesamt ausgestellte Bescheinigung in dem beide Eheschließende benannt sind. Es wird bescheinigt, dass der Eheschließung im Ausland keine Ehehindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen. Aus diesem Grund sind auch von beiden Verlobten, sowohl vom deutschen als auch vom ausländischen Verlobten, Unterlagen vorzulegen.

Grundsätzlich sind alle Unterlagen vorzulegen, die auch bei einer Eheschließung in einem deutschen Standesamt nötig wären.

Da hier in den meisten Fällen ein Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, gelten hier dieselben Ausführungen wie zu Eheschließungen mit ausländischen Partnern.

Zwischen Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg besteht ein zwischenstaatliches Abkommen bezüglich der Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen. Auskünfte über dieses Abkommen erteilt Ihnen Ihr Standesamt.

Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum.

Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich:

Eheschließungen im Ausland sind für den deutschen Rechtsbereich gültig, sofern sie nach dem Recht des Eheschließungsstaates ordnungsgemäß zustande gekommen sind.

Als Nachweis ist die Heiratsurkunde in Original vorzulegen. Die ausländische Urkunde ist mit einer Apostille oder Legalisation (Echtheitsbestätigung) zu versehen und von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in die Deutsche Sprache zu Übersetzen. Allerdings gibt es auch einige Länder in denen auf Grund des unsicheren Urkundenwesens keine Legalisation mehr vorgenommen wird. Hier kann es dann Probleme mit dem Nachweis der Eheschließung geben. Bitte erkundigen Sie sich vorab beim Standesamt!

Besitzt einer der Eheschließenden die deutsche Staatsangehörigkeit, kann die im Ausland geschlossene Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt nachträglich beurkundet werden. Als Nachweis sind neben der ausländischen Heiratsurkunde (Apostille/Legalisation/Übersetzung) die gleichen Unterlagen vorzulegen, die bei einer Eheschließung im Inland nötig wären.
Bitte informieren Sie sich schon vor der Eheschließung im Ausland beim zuständigen Wohnsitzstandesamt.

Kosten:

·       Schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung durch das zuständige Standesamt über die für eine Beurkundung vorzulegenden Unterlagen: 25,00 €

·       Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: 55,00 €

·       Erhöhungsbetrag bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder nachträglicher Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 55,00 €

·       Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt oder Standesamtsaufsicht im Zusammenhang mit der Eheschließung: 40,00 €

·       Aushändigung eines Ehefähigkeitszeugnisses an einen ausländischen Staatsangehörigen aus Österreich/Schweiz/ Luxemburg: 85,00 €

·       Nachträgliche Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe: 55,00 €

·       Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister /Familienbuch: 12,00 €

·       Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt: 15,00 € je angefangene 1/4 Stunde, mindestens jedoch 25,00 €

·       Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt oder Standesamtsaufsicht im Zusammenhang mit der Eheschließung: 40,00 €

·       Einsichtnahme in das Melderegister für standesamtliche Zwecke im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung, wenn keine erweiterte Meldebescheinigung vorgelegt wird: 12,00 €

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall, berechnet und sind bei Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Ab 1. Oktober 2017 ist die Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.
Der Gesetzgeber hat ab diesem Zeitpunkt die Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts ermöglicht.

Anstelle der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft tritt nun die Eheschließung.
Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Punkt „Eheschließung“. 

Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können auf Antrag in eine Ehe umgewandelt werden.

Für eine Anmeldung zur Umwandlung in eine Ehe benötigen Sie, in jedem Fall:

  • eine aktuelle Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister der bestehenden Lebenspartnerschaft
  • gültiges Personalausweis- oder Reisepassdokument
  • Erweiterte Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes

Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie direkt im Standesamt.

Hinweis, falls eine oder beide künftige Ehegatten nicht die deutsche Nationalität besitzen oder im Ausland als Ehepartner leben wollen:

Ob eine Ehe von Personen gleichen Geschlechts in Deutschland geschlossen werden kann, wird rein nach deutschem Recht geprüft und auch nach deutschem Recht geschlossen.
Über die Anerkennung von in Deutschland geschlossenen Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland bzw. im Heimatstaat entscheidet jeder Staat nach seiner aktuellen Gesetzgebung für sich.
Wir bitten Sie deshalb, sofern Sie nicht die deutsche Nationalität besitzen, sich bereits vor der Anmeldung der Eheschließung gleichen Geschlechts, eingehend über die Gültigkeit der Ehe im Heimatland zu erkundigen.

In diesen Fällen ist auf jeden Fall rechtzeitig eine individuelle Beratung im Standesamt notwendig!

Kosten:

  • Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt oder Standesamtsaufsicht im Zusammenhang mit der Eheschließung: 40,00 €
  • Einsichtnahme in das Melderegister für standesamtliche Zwecke im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung, wenn keine erweiterte Meldebescheinigung vorgelegt wird: 12,00 €
  • Vornahme einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 17a Abs. 2 PStG: gebührenfrei
  • Vor einem anderen als für die Anmeldung der Umwandlung zuständigen Standesamt: 40,00 €
  • Beachtung von ausländischem Recht Erhöhung je Lebenspartner, für den ausländischen Recht zu beachten ist: je 30,00 €

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall, berechnet und sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Geburt

Die Geburt eines Kindes muss innerhalb einer Woche dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, angezeigt werden.
Meistens kümmert sich das Krankenhaus darum, dass die Geburtsanzeige dem zuständigen Standesamt weitergeleitet wird.

Lediglich bei einer „Hausgeburt“ in Triefenstein ist das Standesamt Triefenstein für die Beurkundung der Geburt zuständig. In diesem Fall müssen Sie die Geburt auch beim Standesamt Triefenstein anzeigen.

In der Regel müssen Sie Ihren Personenstand nachweisen (ledig, verheiratet, geschieden oder verwitwet) und entsprechende Nachweise vorlegen.

Bei individuellen Fragen, welche Unterlagen vorzulegen sind, bitten wir Sie sich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen in dessen Zuständigkeitsbereich sie entbinden wollen.

Sind Sie nicht verheiratet, können Sie bereits vor der Geburt des Kindes bei Ihrem Wohnsitzstandesamt oder beim Jugendamt eine Erklärung zur Vaterschaft (siehe auch sonstige familienrechtliche Beurkundungen) abgeben.

Wenn Sie als ledige Mutter eine Sorgerechtserklärung abgeben möchten, können Sie dies bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) erledigen.

Geburt eines Kindes im Ausland:

Seit dem 01.01.2009 ist das Standesamt Triefenstein für die nachträgliche Geburtsbeurkundung von in Triefenstein wohnhaften Deutschen zuständig, die im Ausland geboren sind.

Es ist auf jeden Fall die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Diese benötigt im Regelfall eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) oder im Einzelfall eine Echtheitsprüfung.

Fremdsprachige Urkunden müssen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in die Deutsche Sprache übersetzt werden. Mit einigen Ländern bestehen Übereinkommen, die die Ausstellung von internationalen Urkunden regeln.

Da im Normalfall noch weitere Unterlagen benötigt werden, bitte wir Sie, sich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzten.

Kosten:

  • Beurkundung einer Geburt: gebührenfrei
  • Vaterschaftsanerkennung: gebührenfrei
  • Geburtsurkunde: 12,00 €
  • Nachbeurkundung einer Geburt: 70,00 €
  • Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt oder Standesamtsaufsicht im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung: 40,00 €
  • Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt: 15,00 € je angefangene 1/4 Stunde, mindestens jedoch 25,00 €
  • Bescheinigung für „Sternenkinder“: 12,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt: 12,00 €

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall, berechnet und sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Sterbefälle

Sterbefälle von in Triefenstein verstorbenen Personen werden vom Standesamt Triefenstein beurkundet. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige des Sterbefalls und die Abwicklung der Formalitäten. Sie können auch persönlich eine mündliche Anzeige beim Standesamt erstatten.

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Diese leiten die Anzeige dann dem zuständigen Standesamt weiter.

Falls es ich bei den Urkunden um ausländische Urkunden handelt, ist eine Echtheitsbestätigung durch Apostille oder Legalisation, sowie eine Übersetzung von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in die Deutsche Sprache nötig.

Im Ausland erfolgte Sterbefälle von deutschen Bürgern oder dem deutschen Recht unterliegenden Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auf Antrag in Deutschland nachregistriert werden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie vom Standesamt.

 

Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis des Verstorbenen
  • Personalausweis der vorsprechenden Person
  • Ärztliche Todesbescheinigung
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister oder aktuelle Geburtsurkunde
  • Zusätzlich bei verheirateten bzw. in einer begründeten Lebenspartnerschaft lebenden Personen, geschiedenen oder verwitweten Personen eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch / Eheregister / Lebenspartnerschaftsregister

 

Kosten:

  • Beurkundung eines Sterbefalls: gebührenfrei
  • Internationale Sterbeurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister: 12,00 €
  • Nachbeurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalls eines Deutschen: 50,00 €
  • Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen durch das Standesamt oder Standesamtsaufsicht im Zusammenhang mit dem Sterbefall: 40,00 €
  • Aufnahme einer Versicherung in Eides Statt: 15,00 € je angefangene 1/4 Stunde, mindestens jedoch 25,00 €
  • Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung eines Sterbefalles: 12,00 €

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall berechnet und sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die am häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Kirchenaustritt

Im Bayern erfolgt der Kirchenaustritt durch persönliche Erklärung vor dem Standesbeamten (mündliche Erklärung) oder durch Zuleitung einer urkundlichen Austrittserklärung (beim Notar) an den zuständigen Standesbeamten (schriftliche Erklärung). 

Kosten:

  • Austrittserklärung: 25,00 €
  • Bescheinigung: 10,00 €

Die Gebühren sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen. 

Es sind hier die häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Familienrechtliche Beurkundungen

Bei der Eheschließung können die Eheschließenden einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein, aber auch er Name, der zum Zeitpunkt der Bestimmung von Mann oder Frau geführt wird (z.B. Name aus Vorehe).

Sofern ein Ehename bestimmt wird, kann der Name der nicht Ehename wird, dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt werden.

Die Ehenamensbestimmung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich!

Wird bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt, bleibt es bei getrennter Namensführung. Die Erklärung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben werden. Allerdings wird sie dann gebührenpflichtig.

Ist einer der Ehegatten Ausländer, haben Sie die Möglichkeit einen Namen nach deutschem Recht, aber auch nach dem ausländischen Recht des Ehegatten zu bestimmen.
Jeder Staat sieht für seine Staatsangehörigen ein eigenes Namensrecht vor. Wählen Sie deutsches Recht, kann es sein, dass der ausländische Staat die in Deutschland getroffene Namensführung nicht akzeptiert. Hier kann es dann zu einer sog. „hinkenden Namensführung“ kommen. Die nach deutschem Recht getroffene Wahl wird dann nicht in die ausländischen Dokumente (z.B. Reisepass) eingetragen, so dass es hier zu erheblichen Problemen kommen kann.

Bezüglich der Namensführung bei einer im Ausland geschlossenen Ehe muss oftmals noch im deutschen Standesamt eine Erklärung abgegeben werden, da in vielen ausländischen Staaten keine vergleichbare Wahlmöglichkeit oder überhaupt keine gemeinsame Namensführung möglich ist.

Verwitwete oder geschiedene Ehegatten behalten den Ehenamen. Er kann jedoch durch Erklärung beim Standesamt seine Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zu Bestimmung des Ehenamens geführt hat, wieder annehmen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Bitte setzen Sie sich vorab mit dem Standesamt in Verbindung, damit Sie alle für diese Erklärung benötigten Unterlagen besorgen können.

Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

Auch Erklärungen zum Lebenspartnerschaftsnamen können beim Standesamt abgegeben werden. Informationen erhalten Sie in Ihrem Standesamt.

Erklärungen zur Namensangleichung

Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Namen künftig nach deutschem Recht, können hier verschiedene Erklärung abgegeben. Nähere Auskünfte hierüber erteilt das Standesamt.

Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft

Sind Sie nicht verheiratet, können Sie bereits vor der Geburt eine Vaterschaftsanerkennung erklären.
Eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung können Sie beim Standesamt abgeben. Eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam. Die Anerkennung ist schon vor Geburt des Kindes zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der Mutter.  Die Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Die genauen rechtlichen Bestimmungen und erforderlichen Unterlagen können Sie im Standesamt erfragen.
Die Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt ist kostenfrei.

Die Vaterschaftsanerkennung kann auch beim zuständigen Jugendamt (gebührenfrei) oder bei einem Notar (gebührenpflichtig) erklärt werden.

Die Erklärung zur gemeinsamen Sorge können Sie beim Jugendamt abgeben.

Erklärungen zur Namensführung des Kindes

Mit der Geburt erhält ein Kind seinen Vornamen und Geburtsnamen.

Im Laufe des Lebens kann sich der Geburtsname jedoch auf vielfältige Weise ändern, z.B. durch

  • Heirat der Eltern
  • Namensbestimmung nach Begründung gemeinsamer Sorge
  • Namenserteilung
  • Einbenennung
  • Änderung der Abstammung
  • Änderung der Staatsangehörigkeit, usw.

 

Die Erklärung ist beim Standesamt abzugeben. Um auf Ihren individuellen Fall eingehen zu können, bitten wir um persönliche Vorsprache.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namensträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamenssortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Standesamt.

Kosten:

  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 30,00 €
  • Beurkundung oder Beglaubigung mehrerer Erklärungen, die in einer gemeinsamen Niederschrift beurkundet oder beglaubigt werden: 60,00 €
  • Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung: 12,00 €
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung bei der Eheschließung: gebührenfrei
  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen nach § 94 BVFG und Art. 47 EGBGB: 30,00 €
  • Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung bzw. -angleichung: 12,00 €
  • Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt: 15,00 € je angefangene 1/4 Stunde, mindestens jedoch 25,00 €

Die Gebühren werden individuell, je nach Fall, berechnet und sind bei der Amtshandlung in bar oder per EC-Karte zu zahlen.

Es sind hier die am häufigsten vorkommenden Gebühren dargestellt. Je nach Fall können zusätzliche Gebühren nach dem Kostenverzeichnis entstehen.

Behördliche Namensänderung

Einen Antrag auf behördliche Änderung des Vor- oder Familiennamens kann man nur bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landratsamt) stellen.

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