Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

Verbrennen von Gartenabfällen verboten

Verbrennen von Gartenabfällen verboten

Am 27.09.2017 wurde die „Verordnung über das Verbrennen von holzigen Gartenabfällen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Marktes Triefenstein“ außer Kraft gesetzt.

Seitdem ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (Bayerische Pflanzenabfall-Verordnung – PflAbfV) für das Verbrennen von Gartenabfällen maßgebend.

In letzter Zeit wurden bei der Gemeindeverwaltung immer wieder Beschwerden über Feuer, mit teils starker Rauchentwicklung, in Gärten in direkter Ortsnähe vorgebracht.

Nach der Pflanzenabfallverordnung des Freistaats Bayern (PflAbfV) dürfen Gartenabfälle von privat genutzten Gärten innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht mehr verbrannt werden. Außerhalb geschlossener Ortsteile dürfen diese pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, aber nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen.

Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig.

Beseitigung von pflanzlichen Abfällen aus Gärten

Verrotten: Pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, zur Verrottung gebracht werden. Erhebliche Geruchsbelästigungen der Bewohner angrenzender Grundstücke sind zu vermeiden.

Verbrennen: Außerhalb geschlossener Ortsteile dürfen diese pflanzlichen Abfälle aus sonstigen Gärten auch verbrannt werden, aber nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro auferlegt werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte direkt der PflAbfV, die bei der Gemeinde oder im Internet unter www.gesetze-bayern.de einsehbar ist.

 

Skip to content