Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

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Auskunfts- und Übermittlungssperre


Allgemeine Informationen

Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre) und in bestimmten Fällen auch der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).

Alle Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren müssen in schriftlicher Form widersprochen werden. 

Bitte beachten Sie, dass die Sperren nur bei der Gemeinde eingetragen werden bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie bei allen Gemeinden in denen sie einen Wohnsitz haben der Datenübermittlung widersprechen.

1. Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre (ohne Begründung):

  • Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen
  • Übermittlung von Daten an Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
  • Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
  • Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • Internetauskünfte
     

2 . Auskunftssperren (mit erforderlicher Begründung):
Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können (wie zum Beispiel durch Urteile, beziehungsweise Schriftstücke, Bestätigung von Polizeibehörden, von Opferschutzstellen oder Frauenhäusern), dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt.

Diese Sperre wird erstmals auf maximal 2 Jahre begrenzt eingerichtet.

Notwendige Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag auf Auskunfts-/Übermittlungssperre
  • ggf. Unterlagen, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen bzw. nachweisen können
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