Homburg-Lengfurt-Rettersheim-Trennfeld

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Veranstaltungsanzeige – Anzeige einer öffentlichen Vergnügung (Art. 19 LStVG)

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der für Sie zuständigen Gemeinde unter Angabe

  • der Art
  • des Ortes
  • der Zeit der Veranstaltung
  • der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer

vorher schriftlich anzeigen. In besonderen Fällen gilt auch eine Erlaubnispflicht. Die Anzeige einer öffentlichen Vergnügung ist möglichst frühzeitig einzureichen, d.h. sie muss spätestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen.

Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis,

  • wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
  • es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt
  • oder zu einer Veranstaltung mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen

Zuständig für die Erlaubniserteilung ist die Gemeinde. Für motorsportliche Veranstaltungen das Landratsamt.

Für bestimmte Veranstaltungen können Sonderregelungen gelten. Wie z.B. für Straßenfeste, Feuerwerk usw.

Notwendige Unterlagen

Anzeige einer öffentlichen Vergnügung
(Inhalt: Angaben über Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer)

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